Der ganze Bericht KN 24.12.2021
Zusammenkünfte im privaten Raum werden auf zehn Personen begrenzt – so viel war in den vergangenen Tagen bereits klar. Aber was kommt ab 28. Dezember 2021 auf Diskotheken und Bars zu? Sind Silvesterpartys möglich? Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung.
Die Landesregierung hat am Donnerstag eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung für Schleswig-Holstein beschlossen. Sie tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft, gilt vorerst bis zum 18. Januar und schränkt sowohl die privaten Kontakte als auch den Betrieb von Kneipen, Clubs und Diskotheken ein.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern sind die Verschärfungen aber weniger drastisch. „Mit Blick auf die sich verbreitende Omikron-Variante des Coronavirus nehmen wir in Fortführung dieses Kurses Einschränkungen vor“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) am Donnerstag. „Dabei berücksichtigen wir die deutlich bessere Lage in Schleswig-Holstein hinsichtlich Inzidenz, Hospitalisierung und Impfquote.“ Hier die wichtigsten Punkte.
Wie viele Personen dürfen sich im privaten Raum noch treffen?
Zu den bereits geltenden Beschränkungen für Ungeimpfte kommen Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene: Ab dem 28. Dezember sind ihnen Treffen im privaten Raum nur noch mit maximal zehn Personen möglich, außer alle Personen gehören einem Haushalt an. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind.
Und was gilt für Ungeimpfte?
Sobald bei privaten Treffen eine Person ab 14 Jahren dabei ist, die weder geimpft noch genesen ist, dürfen nur Menschen aus höchstens zwei Haushalten teilnehmen, von denen einer zudem auf zwei volljährige Personen beschränkt ist.
Aber auf der heimischen Terrasse darf man sich mit mehr als zehn Personen treffen?
Leider nein. Zum privaten Raum zählt die Landesregierung nicht nur die Wohnung, sondern ausdrücklich auch den dazugehörigen Garten.
Der Betrieb von Clubs und Diskotheken wird eingeschränkt. Was bedeutet das denn nun im Detail?
In Diskotheken und Clubs, wo auch getanzt wird, müssen die Kapazitäten ab dem 28. Dezember unter den bereits gültigen 2Gplus-Regeln auf 50 Prozent reduziert werden. Erlaubt sind maximal 1000 Personen. Darüber hinaus gilt dort eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen. Gäste dürfen Getränke oder Speisen ausschließlich an ihrem festen Steh- oder Sitzplatz an Tischen verzehren – aber nicht, während sie sich in der Diskothek beziehungsweise Einrichtung frei bewegen.
Und wie steht es mit anderen Festen – zum Beispiel Feuerwehrbällen?
Bei sogenannten Tanzvergnügungen wie zum Beispiel Bällen oder Tanzpartys, aber auch bei vergleichbaren Festen in Gaststätten (mit Tanz) wird die Teilnehmerzahl ab dem 28. Dezember ebenso auf die Hälfte der räumlichen Kapazität begrenzt. Außerdem gelten in diesen Fällen auch dort die 2Gplus-Regel sowie Maskenpflicht.
Sind auch Kneipen und andere Lokale von der Verschärfung betroffen?
Das sind sie. Der Verzehr in der Innengastronomie (Speisen und Getränke) ist ab dem 28. Dezember nur noch an festen Sitz- oder Stehplätzen mit Tischen möglich. Es ist also nicht mehr erlaubt, irgendwo frei im Raum zu stehen und gemütlich ein Bierglas in der Hand zu haben.
Welche Beschränkungen gelten an Silvester?
Für Straßen, Wege und Plätze sowie für sonstige Flächen, auf denen insbesondere zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, können die zuständigen Behörden Kontakte auf bestimmte Gruppengrößen beschränken, um größere Ansammlungen zu verhindern. Außerdem können sie besondere Maßnahmen anordnen.
Welche Maßnahmen sind das im Detail?
Zum Beispiel, dass zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte ein Mindestabstand einzuhalten ist oder dass Masken zu tragen sind.
Welche Einschränkungen gibt es für Kultur und Sport?
Leider erhebliche. Großveranstaltungen wie Konzerte oder im gesamten Sportbereich mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern werden ab dem 28. Dezember grundsätzlich untersagt. Das gilt sowohl für Innen- als auch Außenbereiche.
Wo kann man sich die neue Landesverordnung im Detail anschauen?
Die Landesregierung hat den Text im Internet unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht.